Medizinrecht Heynemann: Ihr Anwalt für Behandlungsfehler, Geburtsschäden, Arzthaftungsrecht - Kontaktieren Sie uns Kontakt
Medizinrecht Heynemann: Ihr Anwalt für Behandlungsfehler, Geburtsschäden, Arzthaftungsrecht - Kontaktieren Sie uns

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Kanzlei für Medizinrecht
Jörg F. Heynemann
Brunnenstraße 37
10115 Berlin

Ihre Fachanwälte für Arzthaftung in Berlin

Jeder Arzt ist für aufgetretene Arztfehler oder Behandlungsfehler zivilrechtlich verantwortlich – im Rahmen der Arzthaftung. Das Medizinrecht im Allgemeinen und Arzthaftung in besonderem Maße ist ein hoch komplexes Gebiet. Sind Sie von einem Behandlungsfehler betroffen und haben gesundheitliche Schäden aus diesem davongetragen, sollten Sie sich deshalb ausschließlich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden.

Mehr zum Arzthaftungsrecht

Wenn ein Arzt Sie als Patient behandelt, so ergibt sich daraus in rechtlichem Sinne ein Behandlungsvertrag. Dieser umfasst die Schuld des Arztes für die Einhaltung aller gebotenen Sorgfaltspflichten Ihnen gegenüber während der Behandlung. Dieser Behandlungsvertrag kommt auch dann zustande, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar durch einen Dritten (zum Beispiel die Krankenversicherung) übernommen wird. Zu beachten ist, dass der Arzt Ihnen im Rahmen des Behandlungsvertrages keinen bestimmten Erfolg schuldet – zum Beispiel die Heilung von einer Erkrankung –, sondern die fachgerechte Behandlung mit dem Ziel der Heilung oder Linderung Ihrer Erkrankung. Verstößt der Arzt gegen diese Sorgfaltspflichten, muss er Ihnen Schadensersatz leisten. Die ärztlichen Pflichten und denkbaren Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht sind umfangreich und lassen sich grob in Aufklärungsfehler, Behandlungsfehler, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverletzungen unterscheiden.

Aufklärungsfehler

Ein Aufklärungsfehler kann dann vorliegen, wenn der Arzt Sie entweder gar nicht oder in unzureichendem Maße über eine bei Ihnen geplante Behandlung, deren Folgen und mögliche Nebenwirkungen informiert hat. Jede ärztliche Behandlung hat Auswirkungen auf Ihren Körper und Ihre Gesundheit. Im zivil- und strafrechtlichen Sinne erfüllt sie somit den Tatbestand einer Körperverletzung (§223 StGB). Sie ist nur mit Ihrer expliziten Zustimmung gestattet. Damit Sie Ihre Entscheidung über eine solche Zustimmung allerdings informiert treffen können, ist es zwingend erforderlich, dass der Arzt Sie über die beabsichtigte Behandlung, ihrer Erfolgsaussichten und alle möglichen (auch negativen) Folgen in Kenntnis setzt. Über all diese Punkte besteht für den Arzt eine Aufklärungspflicht. Wie ausführlich diese Aufklärung erfolgt, hängt unter anderem von der Notwendigkeit des geplanten Eingriffes ab. So entfällt zum Beispiel die Aufklärungspflicht, wenn es sich um eine Notoperation handelt und der Patient bewusstlos ist. Geht es hingegen um eine kosmetische Operation, muss sie besonders sorgfältig erfolgen – gerade, was die Risiken, die Erfolgsaussichten und die Kosten des Eingriffs betrifft. Nur die vorherige Aufklärung rechtfertigt eine geplante ärztliche Behandlung. Sie ist zwingend erforderlich und muss vom Arzt belegt werden können. Sie muss außerdem rechtzeitig vor dem geplanten Eingriff erfolgen, um Ihnen genügend Zeit für eine freie Entscheidung zu lassen. Sie als Patient müssen dem Arzt daraufhin Ihre Einwilligung zur Behandlung geben. Vor der Behandlung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr sind deren Eltern aufzuklären. Ab dem 14. Lebensjahr müssen sowohl die Eltern als auch das zu behandelnde Kind in die Behandlung einwilligen. Liegt ein Aufklärungsfehler vor, wird die Einwilligung prinzipiell unwirksam.

Behandlungsfehler

Für jede medizinische Maßnahme schuldet Ihnen der Arzt eine fachgerechte Behandlung und die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Behandlungsvertrag ergeben. Zudem muss die Behandlung dem Stand der medizinischen Erkenntnisse des jeweiligen Fachbereiches entsprechen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben (war z.B. die Behandlung nicht fachgerecht oder wurden Sorgfaltspflichten verletzt), kann ein Behandlungsfehler vorliegen, der zivilrechtlich relevant ist. Um einen solchen Behandlungsfehler nachweisen zu können, ist in Arzthaftungsprozessen in der Regel die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen erforderlich (Facharztstandard). Dies kann ein Gutachter, ein Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder ein anderer medizinischer Sachverständiger sein. Er erstellt im Rahmen des Prozesses ein Gutachten, aus welchem hervorgeht, ob der behandelnde Arzt die wissenschaftlich erprobten und empfohlenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen korrekt angewendet hat. Wird eine Verletzung der Sorgfaltspflichten festgestellt, wird in einem weiteren Schritt geprüft, ob diese Pflichtverletzung den entstandenen Gesundheitsschaden kausal verursacht hat. Ist dies der Fall, so ergibt sich daraus eine Schadensersatzpflicht seitens des Arztes, ebenso wie ein angemessenes Schmerzensgeld.

Dokumentationsfehler

Nimmt ein Arzt bei Ihnen eine medizinische Behandlung vor, so müssen alle Befunde und therapeutischen Maßnahmen vollständig dokumentiert werden. Diese Dokumentation dient zum Einen der ärztlichen Rechenschaft über seine Behandlung, soll aber auch nachfolgende Ärzte in die Lage versetzen, die Behandlung nachzuvollziehen und fortzusetzen. In der Regel umfasst die ärztliche Dokumentation sämtliche Befunde, Laborergebnisse, Untersuchungsergebnisse sowie Ultraschall-, CT- oder Röntgenbilder, die mit der Behandlung in Zusammenhang stehen. Fehlen Unterlagen oder sind einzelne Dokumente unvollständig, so spricht man von einem Dokumentationsfehler oder der Verletzung der Dokumentationspflicht. Im Falle eines Prozesses wird die Behandlungsdokumentation als Beweismittel hinzugezogen. Im Falle einer fehlenden oder unvollständigen Dokumentation wird die jeweils für die Ärzteseite ungünstigste Alternative unterstellt. Das bedeutet insbesondere, dass davon ausgegangen wird, dass nicht dokumentierte Behandlungen auch nicht erfolgt sind. Dies führt noch nicht zu einer Umkehr der Beweislast, jedoch zu Beweiserleichterungen.

Sonstige Fehler

Neben Aufklärungsfehlern, Behandlungsfehlern oder Dokumentationsfehlern gibt es auch weitere Pflichtverletzungen, die im Falle eines gesundheitlichen Schadens relevant sein können. So zum Beispiel die Einhaltung der Sprechzeiten oder die Überweisung vom Hausarzt an einen Facharzt, ebenso wie eine rechtzeitige Überweisung ins Krankenhaus.

Hilfe bei gesundheitlichen Schäden

Haben Sie in Folge einer ärztlichen Behandlung einen gesundheitlichen Schaden erlitten, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld – sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind:

  • Es muss ein Behandlungsfehler vorliegen,
  • Es muss ein Schaden entstanden sein,
  • Der Behandlungsfehler muss den Schaden kausal verursacht haben.

Gerade der Nachweis der 3. Voraussetzung erweist sich oft als schwierig und erfordert ein Höchstmaß an fachlichem Wissen und Engagement. Kommt das Gericht zum Beispiel zu der Erkenntnis, dass ein Ursachenzusammenhang nicht bewiesen werden kann, da auch andere Ursachen für den Schaden denkbar sind, wird die Klage in aller Regel abgewiesen. Um dies zu vermeiden, benötigen Sie die Hilfe eines spezialisierten Anwaltes.

Als Fachanwälte für Medizinrecht vertreten wir unsere Mandant*innen gerichtlich und außergerichtlich in allgemeinen Arzthaftungsfällen ebenso wie im Falle von Geburtsschäden oder Schäden im Bereich der Medizinproduktehaftung. Wir vertreten ausschließlich die Patientenseite – bundesweit.

Nachweis von Behandlungsfehlern

Ärztliche Fehler können ganz unterschiedlicher Natur sein. Dazu zählen falsche Diagnosen, eine unzureichende Aufklärung, nicht rechtzeitig ergriffene Maßnahmen, fehlende oder unvollständige Dokumentation oder nicht fachgerecht durchgeführte Operationen. Oft sind Patienten verunsichert, weil sie nicht wissen, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler zu ihrem Gesundheitsschaden geführt hat oder ob es sich um eine Nebenwirkung oder den Verlauf ihrer Krankheit handelt. Dies herauszufinden, ist unsere Aufgabe.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Steht ein Arztfehler oder Behandlungsfehler als Ursache für ihren gesundheitlichen Schaden fest, müssen die entstandenen Schäden beziffert werden. Dabei können folgende Positionen geltend gemacht werden:

  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfallschaden
  • Unterhaltsschaden
  • Haushaltsführungsschaden
  • Pflegemehrbedarf
  • Schadensbedingte Zuzahlungen, Fahrkosten, etc.

Um zu erfassen, was und in welcher Höhe speziell bei Ihnen geltend gemacht werden kann, muss nicht nur Ihre vergangene Leidensgeschichte genauestens analysiert werden, sondern auch, wie Sie in Zukkunft mit Ihrem Leiden leben werden. Auch dies ist Teil unserer Aufgabe.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie im Bereich des Geburtsschadensrechts oder der Medizinproduktehaftung einen Schaden erlitten haben, Opfer eines Arztfehlers oder eines Behandlungsfehlers wurden oder wenn Sie Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung haben, zögern Sie nicht, kompetente anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unsere fundierte Beratung. Das Erstgespräch ist für Sie kostenfrei!

Sprechen Sie uns an.

beate brauner kommunizieren, Zürich |